AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS GASTGEWERBE 2022
(AGBG 2022)
Fassung vom 21.10.2022
Inhaltsübersicht
1. GELTUNGSBEREICH..................................................................................................................... 2
2. BEGRIFFSDEFINITIONEN ............................................................................................................ 2
3. VERTRAGSABSCHLUSS/VERTRAGSINHALT............................................................................. 2
4. SONDERREGELUNGEN FÜR VERTRAGSABSCHLÜSSE MIT ANZAHLUNG ........................... 3
5. SONDERREGELUNGEN FÜR VERTRAGSABSCHLÜSSE IM FERNABSATZ ............................ 3
6. RÜCKTRITT DES GASTWIRTES VOM BEWIRTUNGSVERTRAG ............................................... 4
7. RÜCKTRITT DURCH DEN VERTRAGSPARTNER – STORNOGEBÜHR .................................... 4
8. BEHINDERUNGEN DER ANREISE ............................................................................................... 5
9. RECHTE DES VERTRAGSPARTNERS ........................................................................................ 5
10. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS ................................................................................... 5
11. RECHTE DES GASTWIRTES ........................................................................................................ 6
12. PFLICHTEN DES GASTWIRTES ................................................................................................... 6
13. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN ................................................................................................ 6
14. TIERHALTUNG .............................................................................................................................. 7
15. GUTSCHEINE ................................................................................................................................ 7
16. ABÄNDERUNG DES BEWIRTUNGSVERTRAGES ...................................................................... 7
17. BEENDIGUNG DES BEWIRTUNGSVERTRAGES – VORZEITIGE AUFLÖSUNG ........................7
18. ERKRANKUNG, UNFALL ODER TOD DES GASTES WÄHREND DER BEWIRTUNG ................ 8
19. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL .................................................... 8
20. SONSTIGES ................................................................................................................................... 9
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe (im Folgenden „AGBG
2022“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner/
Gast und gelten für alle in diesem Verhältnis getätigten Reservierungen und erbrachten
Dienstleistungen.
1.2. Für Beherbergungsleistungen des Gastwirtes gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für die Hotellerie 2006 („AGBH 2006“).
1.3. Die im Folgenden näher geregelten Leistungen des Gastwirtes werden ausschließlich
auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten. Von diesen AGBG
2022 abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind
nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
1.4. Die AGBG 2022 schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im Einzelnen
getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
1.5. Mit Abschluss einer Reservierung – ganz gleich durch welche Mittel – bestätigt der Vertragspartner,
dass er die Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden hat und diesen
zustimmt.
1.6. Der Gastwirt behält sich das Recht vor, jederzeit die AGBG 2022, wenn dies dem Vertragspartner
zumutbar ist, zu ändern, auf aktuelle Gegebenheiten zu aktualisieren und
den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
2. Begriffsdefinitionen
2.1. Bewirtung Zurverfügungstellung/Verabreichen von Speisen und Getränken
im Bewirtungsbetrieb des Gastwirtes
2.2. Bewirtungsvertrag Ist der zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner abge
schlossene Vertrag, dessen Schwerpunkt in der Bewirtung liegt
und dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
2.3. Catering Zubereitung bzw Lieferung von Speisen und Getränken zu einem
außerhalb des Bewirtungsbetriebes des Gastwirtes liegenden
vom Vertragspartner bestimmten Leistungsort
2.4. FAGG Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz idgF
2.5. Fernabsatz(vertrag) im Sinne des § 3 FAGG
2.6. Bewirtungsbetrieb Räumlichkeiten außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes, wo
die Bewirtung der Gäste durch den Gastwirt stattfindet
2.7. Gastwirt natürliche oder juristische Person, die als Betreiber des Bewir
tungsbetriebes Gäste gegen Entgelt bewirtet bzw Räume ver
mietet und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt
2.8. Gast natürliche Person, die Bewirtung in Anspruch nimmt. Der Gast ist
in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene
Personen, die in Begleitung des Vertragspartners bewirtet wer
den
2.9. KSchG Konsumentenschutzgesetz 1979 idgF
2.10. Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG
2.11. Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG
2.12. Reservierung verbindliches Angebot des Vertragspartners auf Abschluss eines
Bewirtungsvertrages
2.13. Vertragspartner natürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einen
Gast einen Bewirtungsvertrag abschließt
3. Vertragsabschluss/Vertragsinhalt
3.1. Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder
schriftliche) Annahme der Reservierung – spätestens durch die Bewirtung – des Gastes
durch den Gastwirt zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Gastwirt und der Vertragspartner
an den Bewirtungsvertrag gebunden.
3.2. Mit Angabe der Konto- bzw Kreditkartendaten erklärt der Vertragspartner sein ausdrückliches
Einverständnis mit der Abbuchung aller anfallender Gebühren – insbesondere Anzahlungen
und gegebenenfalls Stornogebühren (gemäß Punkt 7) – ohne weitere Rücksprache
mit dem Vertragspartner im Einziehungsermächtigungsverfahren der gewählten
Zahlungsart.
3.3. Als Grundlage für das Entgelt gelten die in der jeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt
aktuellen Preisliste des Gastwirtes angeführten, sowie durch Sonderabsprachen individuell
vereinbarten Preise.
3.4. Der Vertragspartner hat bei allen Reservierungen seinen vollständigen Namen (Firma),
Anschrift, E-Mail-Adresse (sofern vorhanden) und Telefonnummer, sowie die genaue
Anzahl der zu bewirtenden Gäste sowie den Umfang der gewünschten Bewirtung bekanntzugeben.
3.5. Diese Daten stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar und sind Grundlage
für die Rechnungslegung an den Vertragspartner. Eine Über- oder Unterschreitung der
reservierten Personenanzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Gastwirtes zulässig.
Die vereinbarte Gästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde gelegt.
Bei vom Gastwirt zugestimmten Überschreiten der vereinbarten Anzahl an Personen
erfolgt die Verrechnung gemäß der tatsächlichen Gästezahl. Bei Unterschreiten der
vereinbarten Gästeanzahl gelten die angeführten Stornobedingungen gemäß Punkt 7.
3.6. Wird bezüglich der Konsumation keine andere Vereinbarung wie zB eine Pauschale getroffen,
werden alle konsumierten Getränke und Speisen vom Gastwirt nach dem tatsächlichen
Verbrauch und dem Bestellwert laut aktueller Preisliste in Rechnung gestellt
und gilt ein Betrag in der Höhe von EUR 10/pro reserviertem Gast als Mindestkonsumation
vereinbart, der auch bei Nichtinanspruchnahme der Bewirtungsleistungen zu zahlen
ist.
4. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse mit Anzahlung
4.1. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen,
dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Gastwirt verpflichtet,
vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Reservierung des Vertragspartners,
den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der
Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der
Bewirtungsvertrag mit erfolgreicher Abbuchung bzw Bezahlung der Anzahlung zustande.
Erst ab diesem Zeitpunkt wird der unter der Bedingung einer Anzahlung geschlossene
Bewirtungsvertrag zweiseitig verbindlich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die
Reservierung von beiden Seiten kostenfrei und ohne Angabe von Gründen storniert werden.
4.2. Mit Annahme des Angebots durch den Gastwirt wird die Anzahlung sofort zur Zahlung
fällig, sofern nicht eine spätere Fälligkeit vereinbart wird Die Kosten für die Geldtransaktion
(zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten
gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
4.3. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
5. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
5.1. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt
sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt
gegebenen Geschäftszeiten des Gastwirtes erfolgt.
5.2. Die Annahme durch den Gastwirt erfolgt bei Buchungen über Fernkommunikationsmittel
ausschließlich durch eine Reservierungsbestätigung des Gastwirtes per Email/auf dem
Postweg oder bei vereinbarter Anzahlung mit erfolgreicher Abbuchung durch den
Gastwirt oder mit erfolgreicher Überweisung durch den Vertragspartner. Für die Anzahlung
belastet der Gastwirt die Kreditkarte/das Konto des Vertragspartners mit dem in den
Reservierungsbedingungen angeführten Betrag/Prozentsatz.
5.3. Bei Onlinebuchungen besteht eine Reservierungsmöglichkeit nur nach vollständiger und
korrekter Eingabe aller im Reservierungsfenster vorhandenen Pflichtfelder sowie des
ausdrücklichen Anerkenntnisses der AGBG 2022 mittels der im Reservierungsfenster
vorgesehenen Applikation.
5.4. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Reservierungsvorgang bei Onlinereservierungen
nach Betätigung des Buttons „Kostenpflichtig reservieren“ nicht mehr storniert
oder rückgängig gemacht werden kann.
5.5. Der Vertragspartner ist für die korrekte Eingabe/Bekanntgabe der Daten allein verantwortlich.
War der Reservierungsvorgang nur durch Eingabe/Bekanntgabe fehlerhafter
oder unvollständiger Daten nicht korrekt, kann die Buchung entweder mit Hilfe des Gastwirtes
korrigiert oder eine andere Reservierungsbestätigung ausgestellt werden. In allen
Reklamationsfällen muss vom Vertragspartner jedenfalls die Reservierungsbestätigung
vorgelegt werden, da ansonsten die Bewirtung durch den Gastwirt abgelehnt werden
kann. Die elektronische Reservierungsbestätigung des Gastwirtes dient als einziger zulässiger
Nachweis der ordnungsgemäß getätigten Reservierung und ist daher vom Vertragspartner
mitzuführen und im Falle von Reklamationen dem Personal des Gastwirtes
vorzuweisen.
5.6. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der notwendigen Datenübertragungen
über das Internet und über sonstige Datenleitungen bei der Reservierung ausnahmsweise
zu Problemen kommen kann, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsfolgen
abgeleitet werden können.
6. Rücktritt des Gastwirtes vom Bewirtungsvertrag
6.1. Falls der Vertragspartner/die Gäste eine halbe Stunde nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt
nicht erscheinen, besteht keine Bewirtungspflicht, es sei denn, dass ein
späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
6.2. Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe Punkt 4) geleistet, so bleibt die Reservierung
zwei Stunden nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt reserviert.
6.3. Bis spätestens drei Monate vor der vereinbarten Bewirtung des Vertragspartners bzw
der Gäste kann der Bewirtungsvertrag durch den Gastwirt aus sachlich gerechtfertigten
Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
7. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
7.1. Bei den vom Gastwirt angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienstleistungen
iSd § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb
eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Dem Vertragspartner steht demnach
kein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs 1 FAGG zu.
7.2. Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur unter Entrichtung
folgender Stornogebühren möglich:
bis 3 Monate 3 Monate bis 14 Tage 14 Tage bis 1 Tag am letzten Tag
30% 50% 70% 90%
7.3. Bis zu einer Unterschreitung der reservierten Gästezahl im nachfolgenden Ausmaß ist
ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästeanzahl ohne Entrichtung einer
Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners möglich:
bis 3 Monate 3 Monate bis 14 Tage 14 Tage bis 1 Tag am letzten Tag
40% 30% 20% 10%
7.4. Bei Unterschreitung der reservierten Gästezahl um mehr als die unter Punkt 7.3 genannte
Gästeanzahl ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästezahl
durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung der unter Punkt
7.2 angeführten Stornogebühren möglich.
7.5. Die jeweiligen Stornogebühren berücksichtigen jene Kosten, die sich der Gastwirt aufgrund
des Unterbleibens der Leistung(en) erspart hat, und sind von der vereinbarten
Gesamtsumme bzw dem Gesamtwert der vereinbarten Leistungen (Speisen und Getränke),
etwaigen Pauschalvereinbarungen bzw mangels vereinbarter Konsumationsleistung
vom Betrag in der Höhe von EUR 30,00 pro reserviertem Gast zu berechnen.
7.6. Eine bereits geleistete Anzahlung wird auf die unter 7.2 und 7.3 genannten Stornogebühren
angerechnet.
7.7. Der Rücktritt des Vertragspartners entfaltet nur Wirksamkeit, wenn dieser schriftlich erklärt
wird.
8. Behinderungen der Anreise
8.1. Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der
Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
8.2. Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb
erscheinen, weil diese erkrankt sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, das vereinbarte
Entgelt zu bezahlen; der Gastwirt ist verpflichtet, die Gäste zu bewirten.
9. Rechte des Vertragspartners
9.1. Durch den Abschluss eines Bewirtungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht
auf die übliche Bewirtung und Bedienung, sowie den Gebrauch der Einrichtungen des
Bewirtungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen
zur Benützung zugänglich sind.
9.2. Sind Einrichtungen aus technischen Gründen nicht verfügbar bzw benutzbar, steht dem
Vertragspartner kein Recht auf Entgeltminderung zu.
9.3. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Gästerichtlinien (Hausordnung)
auszuüben.
10. Pflichten des Vertragspartners
10.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Bewirtung
das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahmen durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden
sind zuzüglich – falls noch nicht berücksichtigt – gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
10.2. Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Gastwirt
Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Sollte der Gastwirt Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren,
so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen
bei Kreditkartenunternehmungen usw.
10.3. Der Vertragspartner und seine Gäste haften dem Gastwirt gegenüber für jeden Schaden
zur ungeteilten Hand, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder
Willen des Vertragspartners Leistungen des Gastwirtes entgegennehmen, verursachen.
Für Ansprüche Dritter hält der Vertragspartner/Gast den Gastwirt zur Gänze schad- und
klaglos.
10.4. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des Gastwirtes
ist nicht gestattet.
10.5. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften
– insbesondere von gewerberechtlichen, feuerpolizeilichen, urheberschutzrechtlichen
und veranstaltungsrechtlichen, sowie des OÖ Jugendschutzgesetzes idgF und des
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes idgF – selbst verantwortlich
und hat den diesbezüglichen Weisungen des Gastwirtes zu folgen. Der Vertragspartner
ist – soweit nicht gesetzlich anders vorgesehen – verpflichtet, behördliche
Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene
Kosten zu erfüllen.
10.6. Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und darf
im Übrigen – ebenso wie sonstige Gegenstände – nur mit Zustimmung des Gastwirtes
angebracht werden. Das Anbringen von Dekorationsmaterial an den Wänden unter Verwendung
von Klebstoffen, Klebestreifen, Möbelheftern, Nägeln und Schrauben ist untersagt.
Mitgebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich vom Vertragspartner
zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht unverzüglich, hat der Gastwirt die
Möglichkeit dies auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte durchführen zu lassen,
bzw Raummiete für die Aufbewahrung zu verrechnen.
11. Rechte des Gastwirtes
11.1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit
im Rückstand, so steht dem Gastwirt das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 471 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.
Dieses Zurückbehaltungsrecht steht dem Gastwirt weiters zur Sicherung seiner Forderung
aus dem Bewirtungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die
für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art
zu.
11.2. Werden vom Gastwirt Sonderwünsche des Vertragspartners oder Gastes erfüllt, so ist
der Gastwirt berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt bzw
die Art der Berechnung ist jedoch vor Leistungserbringung durch den Gastwirt dem
Gast/Vertragspartner offenzulegen. Der Gastwirt kann diese Leistungen aus betrieblichen
Gründen auch ablehnen.
11.3. Dem Gastwirt steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechnung
seiner Leistung zu.
12. Pflichten des Gastwirtes
12.1. Der Gastwirt ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden
Umfang zu erbringen.
12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
13. Haftungsbeschränkungen
13.1. Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Gastwirtes – auch für eingebrachte
Sachen – für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden,
ausgeschlossen.
13.2. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Gastwirtes sowie seiner
Erfüllungsgehilfen – auch für eingebrachte Sachen – für leichte und grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen
des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie
entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in
jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
13.3. Für abhandengekommene Sachen des Gastes/Vertragspartners wird nicht gehaftet.
13.4. Der Gastwirt bemüht sich, Störungen an vom Gastwirt direkt zur Verfügung gestellten
technischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen umgehend zu beseitigen. Der
Gastwirt haftet nicht für Ausfälle dieser Einrichtungen, sowie des Stromnetzes bzw sonstiger
infrastruktureller Einrichtungen.
13.5. Die Haftung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast
den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Gastwirt anzeigt. Überdies
sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis
durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das
Recht erloschen.
14. Tierhaltung
14.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Gastwirtes und allenfalls gegen eine
besondere Vergütung in den Bewirtungsbetrieb gebracht werden.
14.2. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines
Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine
Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
14.3. Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-
Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch
Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung
ist über Aufforderung des Gastwirtes zu erbringen.
14.4. Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Gastwirt gegenüber zur ungeteilten
Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere
auch jene Ersatzleistungen des Gastwirtes, die der Gastwirt gegenüber Dritten
zu erbringen hat.
15. Gutscheine
15.1. Gutscheine jeglicher Art werden nicht in bar abgelöst. Der zeitliche Geltungsraum von
Gutscheinen wird auf dem jeweiligen Gutschein festgeschrieben und definiert, wobei
diese spätestens mit Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab Ausstellungsdatum eingelöst
oder umgetauscht werden müssen. Bei Verlust von Gutscheinen jeglicher Art wird vom
Gastwirt kein Ersatz geleistet.
16. Abänderung des Bewirtungsvertrages
16.1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die Art und das Ausmaß der Bewirtung
abgeändert werden. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Abänderung
des Bewirtungsvertrages rechtzeitig an, so kann der Gastwirt der Abänderung des
Bewirtungsvertrages zustimmen. Den Gastwirt trifft dazu keine Verpflichtung.
16.2. Der Gastwirt kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine andere Bewirtung (gleicher
Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders
wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung
ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein bestimmter Raum (bestimmte
Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits anwesende Gäste ihren Aufenthalt verlängern,
eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen
Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für die Ersatzbewirtung gehen auf
Kosten des Gastwirtes.
17. Beendigung des Bewirtungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
17.1. Erscheint der Vertragspartner bzw seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtigt, das
vereinbarte Entgelt vorbehaltlich Punkt 17.3 zu verlangen.
17.2. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere
wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen,
dem Eigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber diesen
Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder
die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Bewirtungsdauer
hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist
(3 Tage) nicht bezahlt.
Bei Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigen Grund ist der Vertragspartner zur
Bezahlung des Entgelts vorbehaltlich Punkt 17.3 verpflichtet.
17.3. Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines
Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat.
Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme
der vom Gast bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist und auf
Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet werden können.
Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner.
17.4. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse,
Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen etc) unmöglich
wird, kann der Gastwirt den Bewirtungsvertrag jederzeit auflösen, sofern der
Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Gastwirt von seiner
Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners
sind ausgeschlossen.
18. Erkrankung, Unfall oder Tod des Gastes während der Bewirtung
18.1. Erkrankt/Verunfallt ein Gast während seines Aufenthaltes im Bewirtungsbetrieb, so wird
der Gastwirt über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug,
wird der Gastwirt die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes
veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu
selbst nicht in der Lage ist.
18.2. Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen
des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Gastwirt auf Kosten des Gastes
für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in
dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom
Krankheits-/Unfallsfall benachrichtigt worden sind.
18.3. Der Gastwirt hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen
deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion;
c) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit
diese im Zusammenhang mit der Erkrankung, dem Unfall oder dem Todesfall verunreinigt
oder beschädigt wurden;
d) Entgelt für vom Gast in Anspruch genommene Bewirtungsleistungen, zzgl allfälliger
Kosten der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oä;
e) allfällige sonstige Schäden, die dem Gastwirt entstehen.
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
19.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Bewirtungsbetrieb gelegen ist.
19.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss
der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie
UN-Kaufrecht.
19.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des
Gastwirtes, wobei der Gastwirt überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen
örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
19.4. Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen
Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen
gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort
oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
19.5. Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen
Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs),
Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für
Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich
zuständig.
20. Sonstiges
20.1. Alle Änderungen des Bewirtungsvertrages bedürfen auf Seiten des Vertragspartners der
Schriftform.
20.2. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer
Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner,
welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt
ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis
fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte
Fristen beziehen sich auf diejenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu
zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
20.3. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24
Uhr) zugegangen sein.
20.4. Der Gastwirt ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen
aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen
gegen Forderungen des Gastwirtes aufzurechnen; dies gilt für Konsumenten dann
nicht, wenn der Gastwirt zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners gerichtlich
festgestellt oder vom Gastwirt anerkannt ist.
20.5. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.